Neue Rahmenordnung der Bischofskonferenz

ab 13. November 2021

Mit dieser Rahmenordnung reagieren die Bischöfe Österreichs auf die aktuelle epidemiologische Situation. Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (dh ohne 2Gbzw. 3G-Nachweis) möglich. Damit Gottesdienste aber ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können, müssen unten stehende Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.
Der Diözesanbischof (Ortsordinarius) kann auf Grundlage dieser Rahmenordnung Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen. Diese Rahmenordnung gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen (Pfarrcafe, Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben2 etc.) gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp. Für Schulgottesdienste gelten die Regelungen dieser Rahmenordnung in Verbindung mit den allfälligen diözesanen Vorgaben für Gottesdienste und den Regelungen des BMBWF für den Schulbetrieb. Konkretisierungen werden von den diözesanen Schulämtern herausgegeben.

Für öffentliche Gottesdienste gelten –
vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage –
folgende Regelungen:

Allgemeine Regeln

− Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend.


Ausnahmen:
• Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz („MNS“) tragen. Ausgenommen sind Kinder

unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können.

• Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist,
sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in
der Regel diesen Schutz nach dem Einzug und bis zur Kommunion nicht tragen.


„Religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ (Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung): Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske entfällt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Auf Initiative der feiernden Gemeinschaft wird vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung getroffen, dass statt der FFP2-Maskenpflicht ein „2G-Nachweis“ (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ) zur Teilnahme
an der Feier erforderlich ist. Es muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

• Für Gottesdienste unter freiem Himmel ist das Tragen einer FFP2-Maske nicht verpflichtend.

− Liturgische Dienste – insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten – sind wesentlich und erwünscht.
− Der Vorsteher und alle weiteren liturgischen Dienste müssen folgende Vorgaben einhalten:
• „3G-Nachweis“ (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19);
• Gründliches Waschen (mit Warmwasser und Seife) oder Desinfizieren der Hände unmittelbar vor dem Beginn der Feier.


Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird.
− Beim Kircheneingang müssen gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden; auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel muss die Möglichkeit zum Desinfizieren
der Hände an geeigneter Stelle bereitgestellt werden.
− Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden.
− Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen, sowie die Tücher für die Händewaschung sollen nach jedem Gottesdienst gewaschen werden.
− Die Kirchen müssen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.
− Ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde als Service am Kircheneingang bzw. bei Gottesdiensten unter freiem Himmel soll die Ankommenden empfangen, auf die Bestimmungen hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen.
− Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest 2x pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden. Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich.
Weihwasser in abgedeckten Behältnissen soll zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann.
− Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten und kann – zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen – keinen liturgischen Dienst ausüben.
− Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden;
dafür können Videomeetings und Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Livestream etc.) eine Unterstützung sein. Hilfestellungen für das Feiern von Hausgottesdiensten
werden über www.netzwerk-gottesdienst.at angeboten.
− Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden zum persönlichen Gebet ein;

Regelungen zur liturgischen Musik

Gemeindegesang
− Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier und unterliegen keiner Einschränkung.
Chorgesang
Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: 
− Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (bis zu 25 Personen: 2,5G-Nachweis; ab 26 Personen 2G-Nachweis im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss.

Vgl. auch die Detailinformationen auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission, abrufbar unter www.kirchenmusikkommission.at );

− Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre, sowie für Vokal- und Instrumentalensembles.

Gottesdienste unter freiem Himmel

− Empfohlen ist die Begleitung des Gemeindegesangs und der Kantorinnen und Kantoren durch

Bläser.

Konkretisierungen für die einzelnen Feierformen

Messfeier
− Als Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich.
− Körbchen für die Kollekte werden nicht weitergereicht, sondern z.B. am Ein- und Ausgang aufgestellt.
− Die Hostien werden in der Sakristei vom Zelebranten oder anderen dazu Beauftragten nach Reinigen und Desinfizieren der Hände in die Hostienschale gelegt. Auf einer separaten Patene bereitet er eine eigene (große) Hostie, die er dann bei den Einsetzungsworten erheben, beim Agnus Dei brechen und schließlich selbst konsumieren wird.
− Während des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt.
− Der Vorsteher kommuniziert in der vorgesehenen Weise, legt an der Kredenz die FFP2-Maske an und wäscht sich gründlich die Hände (mit Warmwasser und Seife) oder desinfiziert sie. Dann nimmt er am Altar die Abdeckung von der Hostienschale.
− Das Waschen oder Desinfizieren der Hände gilt auch für alle anderen Kommunionspender; sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde.
− Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:
• Beim Gang zur Kommunion ist ein ausreichender Abstand einzuhalten;
• Handkommunion ist dringend empfohlen;
• mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten
Anheben der FFP2-Maske möglich ist.


Feier der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feier
Unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Vorgaben können die Gestaltungsmöglichkeiten, die die Wort-Gottes-Feier und die Tagzeitenliturgie bieten, ausgeschöpft werden.

Feier der Taufe

− Bei Tauffeiern muss mit der Tauffamilie im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

− Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

− Es ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum (Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.

− Das Bezeichnen mit dem Kreuz durch den Vorsteher und andere Mitfeiernde ist mit FFP2-Maske möglich, nachdem die Hände vorher desinfiziert wurden.

− Beim Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon in größerem Abstand die Hand aus, ohne das Kind zu berühren.

− Das Taufwasser wird für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet. Beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist eine FFP2-Maske für den Priester/Diakon verpflichtend.

− Bei der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im gebotenen Abstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die rituelle Handlung in Stille vollzogen.

− Der Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ, die Berührung von Ohren und Mund soll während der Zeit der Pandemie unterlassen werden. Es steht aber nichts dagegen, mit den Worten an die Berührung zu erinnern, die Jesus vollzogen hat.

Feier der Trauung

− Im Vorfeld muss mit dem Brautpaar ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

− Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

− Ein Spalier der Gäste kann unter Einhaltung eines ausreichenden Abstands stattfinden.

Feier der Erstkommunion

− Im Vorfeld muss mit den Familien der Erstkommunionkinder ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

− Für die Feier der Erstkommunion gelten grundsätzlich die Regelungen für die Feier der Eucharistie mit folgender Ausnahme: Für den Kommunionempfang dürfen die Kinder den MNS ablegen.

Feier der Firmung

− Bei Firmungen muss im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

− Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

− Aufgrund der besonderen Situation ist die Firmung an Wochentagen innerhalb einer WortGottes-Feier ernsthaft in Erwägung zu ziehen (Begrüßung – Tagesgebet – Lesung – Evangelium

– Predigt – Firmung – Fürbitten – Vaterunser – Segen). 

− Firmhandlung im engeren Sinn: 

 Ordnerdienste sollen ggf. helfen, ausreichend große Abstände beim Nachvorne Gehen einzuhalten; 

 der Firmspender legt die FFP2-Maske an und desinfiziert seine Hände;
Die Stirnsignierung mit dem Chrisam wird wie vorgesehen mit dem Begleitwort vollzogen (das Auflegen der Hand auf das Haupt der Firmlinge entfällt); der Friedensgruß
erfolgt ohne Reichen der Hand (das Zeichen des Friedens kann z. B. eine Geste mit der
Hand ausgehend vom Herzen sein); 

 während der Firmhandlung sind Instrumentalmusik, Sologesang oder Gesang durch
eine kleine Gruppe empfohlen. 

 

Feier des Sakraments der Versöhnung

− Die Beichte kann nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend
großen und gut durchlüfteten Raum, in dem ausreichende Abstände gewahrt bleiben können.
− Hilfreich kann das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein; andernfalls ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig.


Krankenkommunion, Viaticum und Feier der Krankensalbung
− Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet
werden.
− Vor und nach den liturgischen Vollzügen wäscht der Priester gründlich die Hände oder desinfiziert sie.


Begräbnisse
− Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung; für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
− Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben.